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veröffentlicht am 18.01.2023

Detailliertere Informationen zu den Energiekostenhilfen des Bundes

Nachfolgenden Hinweise des DOSB vom 17. Januar 2023

Detailliertere Informationen zu den Energiekostenhilfen des Bundes
 

https://www.landessportbund-hessen.de/energiekrise/

 ENERGIEKOSTENHILFEN DES BUNDES – INFORMATIONEN DES DOSB (Stand 17. Januar 2023)
 
„Nachdem wir uns im vergangenen Jahr intensiv um die Aufnahme von Sportvereinen bei den Entlastungspaketen der Bundesregierung bemüht haben, möchten wir Ihnen/Euch gerne den aktuellen Sachstand zu eben diesen mitteilen. Eine detaillierte und aktuelle Beschreibung zu spezifischen Fragen finden Sie bei uns auf der Homepage.
 
Die Bundesregierung hat eine Soforthilfe für Erdgas- und Wärmekund*innen im Dezember beschlossen. Mit der Soforthilfe setzt die Bundesregierung den ersten Teil der Empfehlungen der „ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme“ um. In einem weiteren Schritt wird ab März 2023 mit Rückwirkung der Monate Januar und Februar eine Gas- und Strompreisbremse in Kraft treten. Die Preisbremsen wirken für das Jahr 2023. Eine Verlängerung bis zum April 2024 ist angelegt. Für die Bundeshilfen „Soforthilfe für Erdgas- und Wärmekundinnen und -kunden“ sowie die „Gas- und Strompreisbremse“ müssen keine Anträge gestellt werden. Die notwendigen Berechnungen finden bei den Versorgern statt.
 
In den vergangenen Wochen haben wir vermehrt Rückfragen erhalten, ob Sportvereine bei den Entlastungen auch berücksichtigt werden. In den Gesetzestexten und -begründungen wird bei allen drei Bundeshilfen von einer Entlastung aller Letztverbrauchenden gesprochen:
 

 
Als Letztverbrauchende werden „natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen“ (§ 3 Nr. 25 EnWG) definiert. Auf Grundlage dessen können grundsätzlich auch Sportvereine bei allen drei Entlastungspaketen partizipieren und profitieren.
 
Um die mögliche Entlastung von Sportvereinen darzustellen, haben wir eine Beispielrechnung der Gas- und Strompreisbremse auf Basis eines durchschnittlichen Verbrauchs berechnet. Die Höhe der Entlastung ist vom jeweiligen Energieverbrauch, von den Preisen für Strom und Gas, aber auch von möglichen Einsparungen abhängig. Die Beispielrechnung der Entlastungen von Gas und Strom für einen durchschnittlichen Sportverein stellt sich wie folgt dar:
 
Gaspreisbremse
Kosten ohne Entlastungen: 15.200 Euro
Kosten mit Gaspreisbremse: 10.720 Euro
Entlastung 2023: 4.480 Euro
+ einmalige Dezemberentlastung (2022): 1.266 Euro
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Entlastung Gas: 5.746 Euro
(Annahmen: Gasverbrauch pro Jahr 80.000 kwH, Gaspreis 19 ct/kwH)
Hinweis: Kann durch Energiesparmaßnahmen der Gasverbrauch um 20 Prozent reduziert werden, spart dies in der Beispielrechnung in 2023 weitere 3.040 Euro.
 
Strompreisbremse
Kosten ohne Entlastungen: 11.500 Euro
Kosten mit Strompreisbremse: 9.660 Euro
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Entlastung Strom: 1.840 Euro
(Annahmen: Stromverbrauch pro Jahr 23.000 kwH, Strompreis 50 ct/kwH)
Hinweis: Kann durch Energiesparmaßnahmen der Stromverbrauch um 20 Prozent reduziert werden, spart dies in der Beispielrechnung in 2023 weitere 2.300 Euro.
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Gesamtentlastung für den Sportverein: 7.586 Euro“
 

 
 
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