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veröffentlicht am 05.11.2014

ARAG Sportversicherung

Wie verhalte ich mich als Verantwortlicher im Verein bei Eintritt eines Unfallschadens?

ARAG Sportversicherung

Die Leistungen der einzelnen Verträge finden Sie im entsprechenden Merkblatt im Internet unter www.arag-sport.de. Rufen Sie dort die Seiten des Versicherungsbüros Ihres Landessportbundes bzw. –verbandes auf, klicken Sie im anschließend erscheinenden großen Städtebild auf „Infos und Unterlagen“ und wählen auf der dann sich öffnenden Seite den Reiter „Unterlagen“ aus.

Die Vereine werden gebeten, ihren Mitgliedern diese Informationen zur Verfügung zu stellen.

Die Unfallversicherung soll den Mitgliedern im Fall eines Unfalls helfen, wirtschaftliche und finanzielle Notlagen zu überbrücken. Sie ersetzt aber keinesfalls die private Vorsorge in Form einer Kranken- oder individuellen Unfallversicherung.

Ein Unfall liegt vor, wenn „die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet“ – so der Wortlaut des Vertragstextes zwischen den Landessportbünden/-verbänden und der ARAG Sportversicherung.

Der Begriff Unfall ist hier eindeutig definiert, Krankheiten und Sachschäden fallen nicht unter den Unfallversicherungsschutz.

Erleidet also eines Ihrer Mitglieder einen Sportunfall, ist Folgendes zu tun:

  • Der Verein füllt den ersten Teil der – ebenfalls im Internet auf den Startseiten der jeweiligen Versicherungsbüros zu findenden – Unfallschadenanzeige vollständig aus. Dabei ist auf Unterschrift und Vereinsstempel zu achten!
  • Aus Datenschutzgründen wird der zweite Teil der Unfallschadenanzeige vom Verletzten selbst ausgefüllt. Auch hier sollte unbedingt auf Vollständigkeit der Angaben geachtet werden.

Täglich erreicht die ARAG Sportversicherung eine Flut von Sportunfall-Schadenmeldungen. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass nicht der Eingang jeder einzelnen Meldung bestätigt werden kann. Der an der Schadenanzeige anhängende Talon enthält die Bestätigung der Meldung. Dort ist auch vermerkt, dass eine zusätzliche Bestätigung des Eingangs durch das Versicherungsbüro nicht erfolgt.

Die Geltendmachung von Ansprüchen kann und soll durch den Verletzten selbst erfolgen. Der Talon an der Schadenanzeige informiert über alle einzuhaltenden Fristen
 
 
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