« zurück zur Übersicht
veröffentlicht am 06.06.2016

Als Ergänzung zu unserer Veröffentlichung im Vereinsberaterportal hier nochmals der Hinweis:

Am 10. Juni beginnt die Fußball-EM in Frankreich

Als Ergänzung zu unserer Veröffentlichung im Vereinsberaterportal hier nochmals der Hinweis:
Als Ergänzung zu unserer Veröffentlichung im Vereinsberaterportal hier nochmals der Hinweis: Am 10. Juni beginnt die Fußball-EM in Frankreich

Flaggenbilder.de
Was muss bei Public-Viewing-Veranstaltungen anlässlich der EM 2016 beachtet werden?
Die Fußball-Europameisterschaft 2016 in Frankreich vom 10. Juni bis 10. Juli wird auch in Deutsch-land wieder viele öffentliche Veranstaltungen mit sich bringen, bei denen sich unzählige Fans vor den Großbildschirmen versammeln, um gemeinsam mit Gleichgesinnten die wichtigsten Spiele an-zuschauen und dem erhofften Sieg entgegenzufiebern.
Solche Veranstaltungen finden auf öffentlichen Plätzen, in Gaststätten oder Biergärten und natür-lich auch in Vereinen statt. Für die Veranstalter des „Public-Viewing“ ist es ein einträgliches Zusatzgeschäft, bei dem allerdings auch rechtliche Fragen - unter anderem in Bezug auf Gebühren, Urhe-berrechte und Lizenzen - zu beachten sind.

Da der europäische Fußballverband UEFA das "Public-Viewing“ als das Zeigen von Fußballspielen außerhalb des häuslichen Bereichs deutet, ist jede „Public-Viewing-Veranstaltung“, egal ob gewerblich oder nichtgewerblich, lizenzpflichtig.

KOMMERZIELLE ÖFFENTLICHE ÜBERTRAGUNGEN:
Kommerzielle öffentliche Veranstaltungen unterliegen stets Lizenzgebühren und gelten immer dann als kommerziell, wenn in Verbindung mit dem „Public-Viewing“ irgendwelche Einnahmen erzielt werden. Hierzu gehören der Verkauf von Essen und Getränken, Eintrittsgelder oder Sponsoren- und Werbeeinnahmen.
Die Basis für die Errechnung der Lizenzgebühren ist hierbei nicht die Bildschirmgröße, sondern die Anzahl der Zuschauer.
Von der UEFA werden die Gebühren in fünf Kategorien eingeteilt. Eine Übersicht und einige prakti-sche Beispiele finden Sie auf der Website der UEFA.

NICHT-KOMMERZIELLE-ÖFFENTLICHE ÜBERTRAGUNGEN:
Wenn weniger als 300 Menschen an einer nicht-kommerziellen öffentlichen Veranstaltung teilneh-men, verlangt die UEFA keine Lizenzgebühr, es sei denn, es wird ein Eintrittsgeld erhoben oder die Veranstaltung wird gesponsert. Bitte beachten Sie aber, dass auch bei solchen Veranstaltungen ein Lizenzantrag bei der UEFA zu stellen ist!

RUNDFUNKBEITRAG:
Die Regeln des Rundfunkbeitrags gelten auch bei „Public-Viewing-Veranstaltungen“. Entsprechende Informationen finden Sie unter www.rundfunkbeitrag.de.

GEMA:
Da beim „Public-Viewing“ GEMA-Gebühren anfallen, ist der Veranstalter verpflichtet, eine offizielle Lizenz bei der GEMA zu beantragen. Dies sollte etwa vier Wochen vor der geplanten Veranstaltung geschehen. Der Tarif ist abhängig vom Charakter sowie der Größe der Veranstaltung, der Anzahl der Zuschauer und dem Eintrittspreis. Die nötigen Informationen zu den Gebühren sowie die benötig-ten Formulare erhalten Sie auf der Website der GEMA.
Den speziellen Tarif der GEMA finden Sie unter: https://www.gema.de/musiknutzer/tarife-formulare/tarif-fs-em-2016, ebenso die entsprechende Tarifübersicht 2016.

WERBUNG FÜR „PUBLIC-VIEWING-VERANSTALTUNGEN“:
Die Bezeichnung UEFA EURO 2016 ist ein geschützter Begriff. Verwenden Sie diese Bezeichnung daher bitte nicht, sondern sprechen Sie immer von der Fußball-Europameisterschaft. Auch ist zu beachten, dass zur Werbung für eine „Public-Viewing-Veranstaltung“, beispielsweise mit Flyern, oder auf Einladungen und Plakaten, alle Wort-Bild-Marken und Logos der UEFA, speziell zur Fuß-ball-EM, nicht verwendet oder abgedruckt werden dürfen. Um teure Abmahnungen zu vermeiden, sollten diese Grundsätze unbedingt beachtet werden.

BEHÖRDLICHE GENEHMIGUNGEN UND AUFLAGEN:
Bei der Durchführung von öffentlichen „Public-Viewing-Veranstaltungen“ muss der Veranstalter außerdem die allgemeinen örtlichen Regeln für Veranstalter beachten, die jedoch in Art und Um-fang der Veranstaltung teilweise sehr unterschiedlich sind.
Informationen hierzu erhält man beim zuständigen Ordnungsamt, wo zu klären ist, ob eine Veran-staltung genehmigungspflichtig ist, sowie welche Auflagen und Bestimmungen in den Bereichen öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet werden müssen.
Hierbei geht es vor allem um die Frage des Lärm-und Immissionsschutzes und um Befreiungen für Veranstaltungen über 22.00 Uhr hinaus.
Klären Sie diese Fragen bitte im Vorfeld, um ein Verbot der Veranstaltung zu vermeiden.
 
 
Facebook Account RSS News Feed