« zurück zur Übersicht
veröffentlicht am 27.02.2020

Abgabe von Festschriften und anderen Publikationen an öffentliche Bibliotheken und Archive


Oft können Festschriften aber sogar der Anlass sein, um künftig besser für die Archivierung wichtiger Unterlagen zu sorgen.

Auf jeden Fall sind es die meisten Festschriften wert, in allgemein zugänglichen Bibliotheken aufbewahrt zu werden und damit einen möglichst großen Leserkreis zu finden. Dies gilt auch für andere Publikationen der Sportvereine und Sportverbände, die von allgemeinem In-teresse sind.

In diesem Zusammenhang ist zunächst die Deutsche Nationalbibliothek zu nennen, an die gemäß Gesetz vom 22. Juni 2006 und Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken grundsätzlich ohne Aufforderung 2 „Pflichtexemplare“ eines Druckwerks abzuliefern sind. Ausnahmen ergeben sich lediglich, wenn es sich beispielsweise um kleine Auflagen (unter 25 Exemplare) oder um Druckwerke mit weniger als 5 Manuskriptseiten handelt.

Da Festschriften, Jubiläumsschriften oder Chroniken von deutschen Sportvereinen und Sportverbänden im allgemeinen nicht zu den oben erwähnten Ausnahmen gehören, müssen demnach  jeweils 2 Exemplare unaufgefordert an die Deutsche Nationalbibliothek in Frankfurt am Main (Adickesallee 1, 60322 Frankfurt am Main) abgeliefert werden.
 
Für hessische Sportvereine und Sportverbände gelten außerdem das Hessische Bibliotheksgesetz in der Fassung vom 20. September 2010 sowie die Verordnung vom 14. August 2017 über die Pflichtablieferung von Medienwerken. Danach ist jedes „Medienwerk“ und damit auch jede neue Buchpublikation in einfacher Ausfertigung an eine der in der Verordnung genannten hessischen Bibliotheken abzugeben.
 
So müssen Pflichtexemplare in Frankfurt am Main an die Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg (Bockenheimer Landstraße 134 – 138, 60325 Frankfurt) abgegeben werden, während für den Landkreis Fulda die Hochschul- und Landesbibliothek Fulda (Leipziger Straße 123, 36037 Fulda) zuständig ist.
 
Die Universitätsbibliothek Kassel - Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel (Diagonale 10, 34127 Kassel) nimmt für den Regierungsbezirk Kassel (aber ohne den Landkreis Fulda) sowie für den Landkreis Marburg-Biedenkopf Pflichtexemplare entgegen.
 
Zum Zuständigkeitsbereich der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt (Magdalenenstraße 8, 64289 Darmstadt)  gehören die Städte Darmstadt und Offenbach am Main sowie die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwaldkreis, Offenbach, Wetteraukreis, Gießen und Vogelsbergkreis.
Empfänger von Pflichtexemplaren aus der Stadt Wiesbaden sowie aus dem Hochtaunuskreis, aus dem Lahn-Dill-Kreis, aus dem Landkreis Limburg-Weilburg, aus dem Main-Kinzig-Kreis, aus dem Main-Taunus-Kreis und aus dem Rheingau-Taunus-Kreis ist die Hochschul- und Landesbibliothek RheinMain (Rheinstraße 55, 65185 Wiesbaden).
Diese Verpflichtungen sollten nicht als lästiges Übel gesehen werden, sondern als Beitrag zur dauerhaften Sicherung von Sportüberlieferungen verstanden werden.
 
Deshalb empfiehlt es sich auch, darüber hinaus den örtlich zuständigen Bibliotheken und Archiven Exemplare zur Verfügung zu stellen, zumal mit einem regionalen Interesse zu rechnen ist. Die Anschriften der Archive können im Archivinformationssystem des Hessischen Landesarchivs und weiterer hessischer Archive (www.arcinsys.hessen.de) ermittelt werden. Fest- und Jubiläumsschriften oder Chroniken sind außerdem für die jeweils zuständigen Heimat- und Geschichtsvereine von Interesse.
 
Da der Hessische Turnverband (HTV) jährlich die besten Festschriften hessischer Turnvereine mit einem Geldpreis bedenkt, empfiehlt es sich für diese Vereine, ein Exemplar ihrer Festschrift auch dem HTV (Hessischer Turnverband, Otto-Fleck-Schneise 8, 60528 Frankfurt) zuzuleiten.
 
Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass die Zentralbibliothek der Sportwissenschaften an der Deutschen Sporthochschule in Köln über eine umfassende Sammlung von Fest- und Jubiläumsschriften deutscher Sportvereine verfügt. Deshalb sollte außerdem ein Exemplar der Festschrift dieser Bibliothek überlassen werden (Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln, Am Sportpark Müngersdorf 6, 50933 Köln).
 
Also noch einmal kurz zusammengefasst: Von Druckwerken der Sportvereine und Sportverbände in Hessen sind ohne Aufforderung 2 Pflichtexemplare an die Deutsche Nationalbibliothek und 1 Pflichtexemplar an die jeweils zuständige hessische Bibliothek abzugeben. Es wird empfohlen, darüber hinaus die Zentralbibliothek der Sportwissenschaften sowie die lokal zuständigen Bibliotheken und Archive sowie Heimat- und Geschichtsvereine mit Exemplaren der Druckwerke zu versorgen. Turnvereine sollten außerdem ein Exemplar ihrer Festschriften beim Hessischen Turnverband (HTV) einreichen.
 
 
Peter Schermer
 
 
 
 

 
 
 
Facebook Account RSS News Feed