Kompetenz Team

Junge Menschen eignen sich im Rahmen ihres ehrenamtlichen, freiwilligen und bürgerschaftlichen Engagements in sozialen Organisationen wichtige Kompetenzen und Fähigkeiten an, die auch als Schlüsselqualifikationen von Bedeutung für ihre berufliche Tätigkeit sein können. Mit einem Kompetenznachweis sollen wichtige Qualifikationen und Kompetenzen sichtbar gemacht werden, die in der Kinder- und Jugendarbeit und in anderen informellen Bildungs- und Tätigkeitsbereichen erworben worden sind.
Ziel des Nachweises ist es, Fähigkeiten sichtbar zu machen, die in formalen und genormten Bildungsprozessen in aller Regel nur in geringem Umfang vermittelt werden und deshalb in Zeugnissen und Zertifikaten nicht erwähnt werden.
Der Kompetenznachweis ist nicht nur ein Nachweis über Qualifikationen, sondern er soll darüber hinaus Anerkennung für geleistetes Engagement sein. Er kann für ehrenamtlich und freiwillig engagierte Jugendliche und Erwachsene ausgestellt werden, die
·         in einem Jugendverband oder einer Jugendorganisation, in einer Einrichtung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit, bei Organisationen der kulturellen und sportlichen Jugendarbeit und in Initiativgruppen,
·         bei Wohlfahrtsverbänden und Kirchen oder
·         bei anderen sozialen, sportlichen oder kulturellen Organisationen tätig sind.
Dieser Kompetenznachweis stellt kein Zeugnis dar. Grundlage des Nachweises ist dabei ein Engagement, das mindestens 80 Zeitstunden pro Jahr umfasst. Die aufgeführten erworbenen Qualifikationen sind Beschreibungen, die sich auf erworbene Fähigkeiten im Zusammenhang des Engagements der ehrenamtlich und freiwillig engagierten Person beziehen, ähnlich wie dies beispielsweise auch für Zeugnisnoten im Verhältnis zu schulischem Lernen gilt. Sie sind ein Hinweis darauf, dass ehrenamtlich und freiwillig aktive Menschen neben dem in der Schule vermittelten Wissen über weitere, zusätzliche Kompetenzen verfügen, die beispielsweise im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit relevant sein können.
Dieser Kompetenznachweis kann beispielsweise
·         von Organisationen (Jugendverbände, Wohlfahrtsverbände, Kirchen u.a.), die nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz als Träger der Jugendhilfe anerkannt sind,
·         von nicht nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz anerkannten Trägern und Einrichtungen, wenn ihre Arbeit durch das örtliche Jugendamt kontinuierlich gefördert wird,
·         von ehrenamtlich und freiwillig in der Kinder- und Jugendarbeit engagierten Jugendlichen und Erwachsenen sowie
·         von Landkreisen, Städten und Gemeinden genutzt werden.
Der Kompetenznachweis muss in jedem Fall von einer bzw. einem autorisierten Vertreter/in der Organisation, bei der die/der ehrenamtlich und freiwillig Engagierte tätig ist, unterzeichnet werden.
Für Rückfragen zu diesem Kompetenznachweis steht Ihnen gerne
·         die Landesehrenamtsagentur Hessen
Otto-Fleck-Schneise 4
60528 Frankfurt
Telefon 069 - 678 94 26 (Stephan Würz)
Telefax 069 - 678 92 06
Landesehrenamtsagentur-hessen@gemeinsam-aktiv.de

zur Verfügung.
 
Für weiterführende Rückfragen zur Tätigkeit der in einem Kompetenznachweis genannten Person wenden Sie sich bitte an die Organisation, die diesen Nachweis ausgestellt hat.
 
 
 
Würdigung außerschulischen ehrenamtlichen Engagements - Zeugnisbeiblatt
Gemäß § 30 Abs. 11 der "Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses" vom 21. Juni 2000 (ABl. S. 602) ist zur Förderung des gemeinschaftsbewussten Verhaltens eine auf die Schule bezogene, ehrenamtliche Tätigkeit, die eine Schülerin oder ein Schüler im Rahmen des Programms zur Öffnung der Schule nach § 16 des Hessischen Schulgesetzes leistet, im Zeugnis in der Rubrik "Bemerkungen" zu würdigen.
 
Darüber hinaus soll die Schule außerschulisches ehrenamtliches Engagement von Schülerinnen und Schülern würdigen, wenn und soweit es dem Grundsatz der Öffnung der Schule zum Umfeld dient und insbesondere die Zusammenarbeit der Schulen mit außerschulischen Einrichtungen und Institutionen fördert (§ 16 Abs. 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes).
 
In Frage für eine Würdigung der ehrenamtlichen Tätigkeit kommen neben den in § 16 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes genannten Einrichtungen und Institutionen
 
Einrichtungen und Institutionen
·        Sport- und andere Vereine,
·        Kunst- und Musikschulen,
·        kommunale und kirchliche Einrichtungen, Organisationen
·         der freien Jugendarbeit,
·         im sozialen und karitativen Bereich,
·         im Natur-, Landschafts- und Umweltschutz
 
sowie politische Organisationen, die mit und durch ihre Arbeit die Schülerinnen und Schüler befähigen helfen, die Wertordnung des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen anzuerkennen (§ 2 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes).
 
Die Würdigung des außerschulischen ehrenamtlichen Engagements erfolgt zum Termin des Halbjahreszeugnisses sowie am Ende des Schuljahres auf Antrag der Eltern, bei Volljährigen dieser selbst, in dem die Schule ohne Aufnahme eines Vermerkes im Zeugnis selbst dem Zeugnis eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage beifügt. Die Bescheinigung wird von der Einrichtung oder Organisation, in der die ehrenamtliche Tätigkeit geleistet wird, in eigener Verantwortung vollständig ausgefüllt und der Schule spätestens sechs Wochen vor dem Termin der Aushändigung der Zeugnisse zugeleitet. Eine Kopie der Bescheinigung ist zu den Schülerakten zu nehmen.
 

Das offizielle Zeugnis-Beiblatt ist über die Staatlichen Schulämter erhältlich.

 
 
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