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veröffentlicht am 17.08.2022

Energiepreispauschale (EPP) auch für Übungsleiter und Betreuer

Die Energiepreispauschale, kurz „EPP“ , ist Teil des Steuerentlastungsgesetzes 2022

Energiepreispauschale (EPP) auch für Übungsleiter und Betreuer
https://www.vibss.de/fileadmin/Vereinsmanagement/Download/Booklets_und_Broschueren/2022-08-11_Energiepreispauschale.pdf
 
  • Auch Personen, die ausschließlich steuerfreie Einkünfte beziehen, erhalten die EPP (300 Euro) Dies betrifft z.B. nebenberuflich tätige Übungsleiter, die Zahlungen im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags erhalten (§ 3 Nr. 26 EstG). Darunter fallen auch sonstige nebenberufliche Vereinsmitarbeiter oder Vorstandsmitglieder, die die Ehrenamtspauschale erhalten (§ 3 Nr. 26 a EstG; Achtung! Bei Vorstandsmitgliedern bedarf dies bekanntlich der satzungsgemäßen Absicherung.)  Ehrenamtler müssen eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 abgeben, um die EPP zu bekommen. Das müssen sie selbst dann tun, wenn sie keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte haben.
     
  • Wer keine Auszahlung der EPP über seine Gehaltsabrechnung erhält oder wer als Selbständiger die Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung zum 10. September 2022 nicht beanspruchen kann, erhält die EPP ohne besonderen Antrag nach Abgabe der ESt-Erklärung 2022 als steuermindernde Festsetzung im Einkommensteuer-Bescheid.
     
  • Die EPP ist zwar nicht sozialversicherungspflichtig, jedoch steuerpflichtig in voller Höhe. Bei der EPP handelt es sich um „sonstige Einkünfte“. Selbständige müssen für die EPP aber keine Umsatz- oder Gewerbesteuer abführen. Immerhin ist die EPP kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt: Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Damit wird auch bei Minijobbern die 450-Euro-Grenze (oder 520 Euro ab Oktober 2022) nicht tangiert.
     
  • Vereins-Arbeitgeber müssen bereits für den Monat September 2022 eine Reihe von neuen Pflichten beachten. Wer im September in einem ersten Arbeitsverhältnis beim Verein steht und dessen Einkommen nach den Steuerklassen I-V abgerechnet wird oder einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijob) nachgeht, erhält die EPP zur sonstigen Vergütung hinzu. Allerdings müssen Minijobber schriftlich bestätigen, dass das am 01.09.2022 bestehende Dienstverhältnis das erste und damit das Haupt-Dienstverhältnis beim Verein ist.
 
Stand 08/2022
Quelle: Dr. Frank Weller, Vizepräsident Vereinsmanagement des lsb h

 
In den nachfolgenden FAQ haben wir Ihnen Antworten auf die häufigsten Fragen zur EPP aus Vereinssicht zusammengestellt. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html

Die Energiepreispauschale, nachfolgend kurz „EPP“ genannt, ist Teil des Steuerentlastungsgesetzes 2022 (vom 23. Mai 2022) und ist im Artikel 1 durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes (neue §§ 112 bis 122 EStG) gesetzlich festgelegt. Bevölkerungsgruppen, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Erzielung ihrer Einkünfte entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind, sollen durch eine Einmalzahlung in Höhe von 300 € (brutto) entlastet werden. Da die EPP steuerpflichtig ist (aber sozialversicherungsfrei), mindert sie sich entsprechend der persönlichen Steuerbelastung. Durch die Steuerprogression ist der Nettobetrag der EPP bei Personen mit geringem Einkommen (= niedrigerer Steuersatz) höher als bei Personen mit hohem Einkommen (= höherer Steuersatz).

Arbeitnehmer*innen erhalten die EPP von ihrem Arbeitgeber. Daher sind auch Sportvereine unter Umständen verpflichtet, die EPP auszuzahlen.

Autor: Dietmar Fischer
Stand: 11.08.2022
Quelle: Artikel 1 Steuerentlastungsgesetz 2022 (= §§ 112 – 122 EStG)

 
 
 
 
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