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veröffentlicht am 11.07.2019

Recht

Aufsichtspflicht von Übungsleitern

Recht

 

 

Wann beginnt und endet die Aufsichtspflicht des Übungsleiters?

Beginn und Ende der Aufsichtspflicht

Diese Standardfrage muss jedem Übungsleiter vertraut sein. Die Aufsichtspflicht beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verein die Verantwortung für die Minderjährigen übernimmt und sie endet, wenn die Minderjährigen den Verantwortungsbereich des Vereins verlassen haben. Maßgebend ist dabei auch die mit den Eltern getroffene Vereinbarung.
Beispiel: Die Übungsstunde beginnt montags um 17.00 Uhr und endet um 18.30 Uhr. Die Kinder können bereits ab 16.45 Uhr die Halle zum Umkleiden betreten. Das Duschen und Umziehen nach der Stunde nimmt in der Regel noch ca. 20 Minuten in Anspruch. Damit beginnt die Aufsichtspflicht - zunächst des Vereins - um 16.45 Uhr und endet, wenn der letzte Sportler die Halle verlassen hat.

Es ist Sache des Vereins, die Aufsichtspflicht während des gesamten Zeitraums sicherzustellen, den Übungsleiter entsprechend anzuweisen und für ausreichendes Aufsichtspersonal zu sorgen.
Diese grundsätzliche Regelung muss auch den Eltern der Minderjährigen bekannt gegeben werden.

Wer ist für den Hin- und Rückweg verantwortlich?

Grundsätzlich sind die Eltern der Minderjährigen für den Hin- und Rückweg verantwortlich, jedenfalls nicht der Verein und der Übungsleiter, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Maßgeblich ist hier der Übungszeitpunkt (Wann beginnt die Aufsichtspflicht? Im obigen Beispiel um 16.45 Uhr) und der Übergabeort (Wo beginnt die Aufsichtspflicht? Im angeführten Beispiel mit dem Betreten der Sporthalle).

Wenn alle Kinder üblicherweise nach der Stunde abgeholt werden oder selbständig nach Hause gehen, ist die Sache für den Übungsleiter erledigt. Nur wenn ein Kind, das sonst immer abgeholt wird, einmal nicht abgeholt wird, muss der Übungsleiter handeln und kann das Kind nicht allein an der Sporthalle zurücklassen.

Darf der Übungsleiter Kinder nach Hause schicken?

In der Übungsstunde kann es von Fall zu Fall zu Problemen kommen und der Übungsleiter will ein Kind/einen Jugendlichen vor Ende der regulären Zeit nach Hause schicken. Geht das? Grundsätzlich nein! Der Übungsleiter ist während der gesamten Zeit (vgl. Beispiel oben) gegenüber den Eltern des Minderjährigen für die Aufsicht verantwortlich. Wenn davon abgewichen werden soll, geht dies nur nach vorheriger Abstimmung mit den Eltern. Dies gilt umso mehr, je jünger die Teilnehmer der Gruppe sind.

Enge Abstimmung mit den Eltern ist sinnvoll!

Je jünger die Teilnehmer der Gruppe sind, desto wichtiger ist bei all diesen Fragen die Abstimmung und Information mit den Eltern. Halten Sie die wichtigen Spielregeln schriftlich, z.B. in einem Info-Blatt fest und geben Sie dies vor Beginn der Saison/des Kurses an die Eltern aus.

Verein muss Übungsleiter überwachen

Der Verein muss daran denken, dass er durch die Vereinsmitgliedschaft, bzw. die Anmeldung zu einem Kurs, die Aufsichtspflicht der minderjährigen Teilnehmer von den Eltern übernommen hat und diese an den Übungsleiter der Stunde delegiert.
Der Verein muss daher im Rahmen seiner Organisationsverantwortung auch sicherstellen, dass die Übungsleiter sich korrekt verhalten, sodass eine regelmäßige Belehrung und Überwachung der Übungsleiter sicherzustellen ist. Die Übungsleiter sind insoweit nichts anderes als Arbeitnehmer des Vereins, für die der Verein verantwortlich ist und für deren Fehlverhalten er auch haftet.

 
 
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