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veröffentlicht am 11.04.2019

Steuern

Prämien bei Vereinen und Sportlern

Steuern

 

 

Nicht selten zahlen Sportvereine erfolgsbezogene Prämien an ihre Sportler in den unterschiedlichsten Sportarten. Hierbei handelt es sich um Siegprämien, Nichtabstiegsprämien und Auflaufprämien. Diese erfolgsbezogenen Zahlungen müssen vom Sportverein steuerlich gewürdigt werden, wenn es sich um abhängig beschäftigte Sportler (Arbeitnehmer) handelt, denn in diesen Fällen ist der Sportverein der Steuerschuldner.

Ertragssteuerliche Behandlung der Prämie bei Sportlern:

Die erfolgsbezogenen Prämien werden beim Sportler genauso behandelt wie seine anderen steuerpflichtigen Einkünfte aus der sportlichen Tätigkeit.

Gewerbliche Einkünfte, wenn der Sportler seine sportliche Tätigkeit selbständig ausübt und eine Gewinnerzielungsabsicht besteht.

  • Gewerbliche Einkünfte von Sportlern können nur bei Einzelsportarten (z.B. Leichtathletik) in Betracht kommen. Liegen gewerbliche Einkünfte vor, kommen für Vereine keine steuerlichen Folgen in Betracht.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn ein Arbeitgeber – Arbeitnehmerverhältnis zwischen Sportverein und Sportler besteht.

  • Für den Sportverein folgen aus dem Arbeitnehmerverhältnis arbeitgeberrechtliche Folgen. Die Prämien sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Weiterhin gelten die gesetzlichen Grundlagen des Mindestlohngesetzes.

Sonstige Einkünfte liegen vor, wenn weder eine Gewinnerzielungsabsicht noch eine abhängige Beschäftigung vorliegt.

  • Diese besteht, wenn der Sportler eine Einzelsportart ausübt, und diese als Liebhaberei betreibt. Als Liebhaberei ist die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen zu verstehen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Die Tätigkeit dient damit nicht primär der Erzielung von positiven Einkünften, sondern wird aus persönlichen Gründen oder aufgrund persönlicher Neigungen vom Steuerpflichtigen betrieben.
Prämien bei Amateursportlern:

Zahlt ein Sportverein an den Sportler lediglich Aufwandsersatz und geringe Prämien, wird hierdurch kein abhängiges Arbeitsverhältnis begründet, da Sport – so der Bundesfinanzhof - als Selbstzweck zur Freizeitgestaltung ausgeübt wird und nicht des Entgelts wegen. Erbringt der Amateursportler seine sportlichen Leistungen und erhält dafür Gewinnpreise, werden keine steuerbaren Einkünfte erzielt (BFH-Urteil vom 23.10.1992, Az VI R 59/91).
Der Bezug von Prämien im Einzelfall ist nicht steuerpflichtig. Die Steuerpflicht wird erstmals ausgelöst, wenn der Sportler wiederholt mit realistischen Siegchancen an Wettkämpfen teilnimmt, um somit Prämien zu erzielen. Sogenannte Leistungsanreize wie Sieg- oder Nichtabstiegsprämien führen beim Amateursportler immer zu steuerpflichtigen Einkünften.
Liegt bei einem Amateursportler ein Arbeitnehmerverhältnis vor, sind vom Sportverein arbeitgeberrechtliche Folgen zu beachten.

Prämien bei angestellten Sportlern:

Prämienzahlungen bei angestellten Sportlern werden genauso behandelt wie Vergütungen. Beide sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Für Zahlungen an Amateursportler besteht eine pauschale Nichtaufgriffsgrenze der Sozialversicherungsträger von monatlich 200,-- € (Datum 13.03.2013), wenn keine vertragliche Vereinbarung zwischen Sportverein und Sportler besteht und dieser nur im Rahmen seiner Vereinsmitgliedschaft tätig wird. 

Umsatzsteuerliche Behandlung bei Sportlern:

Siegprämien, die der Sportler im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit bezieht, sind nicht umsatzsteuerpflichtig, da durch die Ungewissheit des Erhalts, kein Zusammenhang zwischen Leistung des Sportlers und Zahlung der Siegprämie (Leistung und Gegenleistung) besteht. Es fehlt somit ein Leistungsaustausch (BFH-Urteil vom 02.08.2018, Az V R 21/16).
Antrittsgelder und andere unmittelbaren Vergütungen, die der Sportverein für die sportliche Betätigung des Sportlers zahlt, sind umsatzsteuerpflichtig.

Quelle: Edgar Oberländer, Vorsitzender des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung (LA-RSV)
 
 
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