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veröffentlicht am 23.01.2020

Recht

Fotos von Wettkämpfen in sozialen Medien

 

 

Bitte recht freundlich! Dürfen Fotos eines Wettkampfs im Internet veröffentlicht werden?

Runhard Renner nimmt an einem Volkslauf teil, den der Verein Blau-Gelb Grüntal veranstaltet. Einige Tage später macht ihn ein Arbeitskollege darauf aufmerksam, dass ein Foto von ihm inmitten einer Läufergruppe auf der Facebook-Seite des Vereins veröffentlicht sei. R. ist kein Freund von sozialen Medien und daher über diese Veröffentlichung erbost. Außerdem meint er, dass er nicht gut getroffen wurde. In der Tat sieht man ihm die Anstrengung gegen Ende des Laufs deutlich an. Nach seiner Erinnerung hat er sich nicht mit der Veröffentlichung von Fotos seiner Person einverstanden erklärt. Kann R. sich gegen diese, wie er meint, Verletzung seines Persönlichkeitsrechts wehren und z.B. die Löschung des Fotos verlangen?

Urheber Lizenzfreies Bild: Panther Media

Die Veröffentlichung eines Fotos ist rechtmäßig, wenn die fotografierte Person hiermit ihr Einverständnis gegeben hat. Richtig ist, dass R. nicht in die Veröffentlichung eingewilligt hat. Allerdings erlaubt Artikel 6 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem Kunsturhebergesetz (KUG) die Veröffentlichung eines Fotos - unter bestimmten Voraussetzungen - auch ohne Einwilligung. Die Paragrafen 22 und 23 KUG schützen das Recht am eigenen Bild. Im Rahmen der seit Mai 2018 geltenden DSGVO findet das KUG weiter Anwendung. Letztlich kommt es auf eine Interessenabwägung an: Auf der einen Seite steht das Interesse des Vereins, seine Veranstaltungen in der Öffentlichkeit bekannt zu machen und auf diese Weise für seine Ziele und Zwecke zu werben (Öffentlichkeitsarbeit). Und heute findet die Öffentlichkeitsarbeit vieler Vereine nun einmal im Internet und damit auf der eigenen Homepage und in den sozialen Medien statt. Daher ist das Interesse des Vereins an seiner Öffentlichkeitsarbeit – auch mittels Fotos im Internet – als berechtigtes Interesse anerkannt. Demgegenüber steht aber das grundgesetzlich verankerte Persönlichkeitsrecht der fotografierten Person (Recht am eigenen Bild).

Die Frage ist nun, ob dieses Recht höher zu bewerten ist als das berechtigte Interesse des Vereins. Bei der Abwägung sind die vernünftigen Erwartungen der fotografierten Person von besonderer Bedeutung. Insbesondere ist zu prüfen, ob die betroffene Person angesichts der relevanten Umstände absehen kann, dass sie möglicherweise erkennbar fotografiert und das Foto im Internet (z.B. bei Facebook) veröffentlicht wird. Bei öffentlichen Vereinsveranstaltungen wie z.B. einem sportlichen Wettkampf, Tag der offenen Tür oder Umzug fällt die Abwägung zugunsten des Vereins aus, und zwar u.a. deshalb, weil aktive Teilnehmer und Zuschauer damit rechnen müssen, auf Fotos zu erscheinen, auch auf Fotos, die im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins im Internet veröffentlicht werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die fotografierte Person keine besonders gewichtigen Gründe dagegen vorbringen kann. Gründe, die zwangsläufig mit dem Ereignis verbunden sind (z.B. die sichtbare Anstrengung des Läufers) sind damit aber nicht gemeint. Zuschauer dürfen nur als „Beiwerk“ zur Veranstaltung fotografiert werden. Daher sind Einzelaufnahmen von Zuschauern nicht erlaubt. Die Veröffentlichung von Fotos Minderjähriger unterliegt strengeren Voraussetzungen.

Obwohl Teilnehmer und Besucher ohnehin auf Fotos und deren Veröffentlichung gefasst sein müssen, ist der Veranstalter gehalten, gesondert darauf hinzuweisen, dass Fotos gemacht werden, auf denen Teilnehmer und Zuschauer zu erkennen sind, und dass diese Fotos im Internet und den sozialen Medien veröffentlicht werden sollen. Weiterhin ist ein Ansprechpartner für etwaige Fragen zu nennen. Diese Informationen können z.B. auf dem Anmeldeformular und durch Hinweisschilder an geeigneten Stellen mitgeteilt werden. Nach alledem wird R. gegen die Veröffentlichung des Fotos nicht vorgehen können.

Quelle: Dr. Frank Weller, Vizepräsident Vereinsmanagement

 
 
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