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veröffentlicht am 30.01.2020

Recht

Keine Gebühren für Transparenzregister

 

 

Gemeinnützige Vereine müssen auf Antrag keine Gebühren für die Führung desTransparenzregisters zahlen / Achtung: Fake-E-Mails unterwegs

Gute Nachrichten für gemeinnützige Vereine: Auf Antrag hin können sie künftig davon befreit werden, Gebühren für die Führung des Transparenzregisters an die Bundesanzeiger Verlag GmbH zu zahlen. Dazu waren viele Sportvereine seit Herbst 2019 aufgefordert worden. Der DOSB und die Landessportbünde  – darunter auch der Landessportbund Hessen (lsb h) –  hatten sich daraufhin für eine Gebührenbefreiung eingesetzt. Die hierfür nötige Gesetzesänderung wurde inzwischen beschlossen.

„Zu begrüßen ist, dass künftig nicht jedes Jahr aufs Neue ein Antrag gestellt werden muss, wie es ursprünglich geplant war“, sagt Sebastian Klein, Referent für juristische Angelegenheiten des lsb h. „Vielmehr gilt die Befreiung für diejenigen Gebührenjahre, für die die Gemeinnützigkeit des Vereins nachgewiesen ist.“ Die Antragstellung soll künftig per E-Mail oder über die Internetseite des Transparenzregisters möglich sein. Bei Redaktionsschluss dieser Ausgabe war unter www.transparenzregister.de noch kein Hinweis dazu zu finden. „Wir gehen jedoch davon aus, dass eine Antragstellung dort in Kürze möglich sein wird“, sagt Klein.

Achtung! Fake-E-Mails unterwegs!

Der Jurist warnt die hessischen Sportvereine zudem vor Fake-E-Mails, die derzeit von der sogenannten Organisation „Transparenzregister e.V.“ mit einer Adresse in Plauen versendet werden. Mit einem nachdrücklich formulierten Schreiben versucht sie, Vereine und andere Empfänger abzukassieren. Das geschieht mit Hinweis auf eine angeblich notwendige, selbstverständlich kostenpflichtige Registrierung auf der Internetseite www.TransparenzregisterDeutschland.de und unter Androhung von Bußgeldern. Das Bundesministerium der Finanzen warnt ausdrücklich davor, auf solche oder ähnliche E-Mails zu reagieren oder gar eine Zahlung zu leisten. Dies ist nicht notwendig!

Die offizielle Internetseite des Transparenzregisters im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) lautet übrigens www.transparenzregister.de. Betreiber ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH als Beliehene. Die Eintragungen in das Transparenzregister sind generell kostenlos.
  
Die Hintergründe

Das Transparenzregister wurde im Rahmen der Neufassung des Geldwäschegesetzes als Kernstück der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie der Europäischen Union (EU 2015/849) neu geschaffen. Es gibt als zentral geführtes elektronisches Register seit Oktober 2017 umfassende Auskunft über die „wahren wirtschaftlichen Eigentümer“ von Gesellschaften, Stiftungen, Trusts und vergleichbaren Gestaltungen.

Seit Herbst 2019 erreichten viele Sportvereine für die Führung des Transparenzregisters Gebührenrechnungen der Bundesanzeiger Verlag GmbH in Höhe von insgesamt 7,44 Euro inklusive Steuern (1,25 Euro für 2017 sowie jeweils 2,50 Euro für 2018 und 2019 Jahresgebühr).  Ab dem Gebührenjahr 2020 wird die Jahresgebühr für das Transparenzregister 4,80 Euro betragen.

Die Pflicht zur Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister gilt gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG als erfüllt, wenn sich die vorgeschriebenen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den in § 22 Abs. 1 GwG aufgeführten Dokumenten und Eintragungen – u.a. im Vereinsregister (§ 55 BGB) – ergeben, so dass für eingetragene Vereine grundsätzlich eine gesonderte Mitteilung nicht erforderlich ist. Nichtsdestotrotz wird auch von denjenigen Vereinen, die von der Mitteilungspflicht entbunden sind, eine entsprechende Gebühr erhoben.

Das heißt: Auch gemeinnützige Vereine sind grundsätzlich gebührenpflichtig, sofern sie keinen Antrag auf Befreiung stellen. Das nähere Verfahren zum Erreichen der Gebührenbefreiung wurde inzwischen in § 24 Abs.1 GwG festgeschrieben: Vereine, die nach den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) als gemeinnützig anerkannt sind und dies mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamts gegenüber der registerführenden Stellen nachweisen, müssen auf Antrag keine Gebühren zahlen.

Mit der Veröffentlichung der Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) im  Bundesgesetzblatt vom 16. Januar 2020 (S. 93 ff.) hat das Bundesministerium der Finanzen nun Klarheit geschaffen: Gemäß § 4 TrGebV ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH nun aufgefordert, eine Antragstellung per E-Mail oder über die Internetseite des Transparenzregisters zu schaffen.
Informationen Landessportbnund Hessen e.V.
 
 
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