« zurück zur Übersicht
veröffentlicht am 20.02.2020

Einwilligung zu Fotos bei Wettkämpfen

Bitte recht freundlich! Immer Ärger mit der Einwilligung!

 

 

 

Runhard Renner ist erbost. Er will am Volkslauf des Vereins Blau-Grün Rothenhausen e.V. teilnehmen. Im Anmeldeformular wird zunächst mitgeteilt, der Verein wolle Fotos beim Start, während des Laufs sowie im Ziel machen und diese in sozialen Medien veröffentlichen. Weiter wird gefragt, ob R. damit einverstanden sei, wenn er auf solchen Fotos erkennbar abgelichtet werde. R. freut sich, dass er gefragt wird, und kreuzt „nein“ an, da er sein Konterfei nicht in sozialen Medien sehen will. Der Zorn packt ihn jedoch, als er im folgenden Text lesen muss: „Wenn Sie nicht einverstanden sind, können Sie an dem Lauf nicht teilnehmen. Wir sind auf Fotos im Rahmen unserer Öffentlichkeitsarbeit angewiesen und können beim Veröffentlichen der Fotos nicht zwischen Personen, die einverstanden sind, und solchen, die keine Einwilligung abgeben, unterscheiden.“ R. hält dies nicht für zulässig. Er meint, man könne ihn doch nicht einerseits nach seiner Einwilligung fragen und andererseits vom Lauf ausschließen, wenn er nicht einverstanden sei. Hat er Recht?

Die Veröffentlichung eines Fotos ist rechtmäßig, wenn die fotografierte Person ihre Einwilligung gegeben hat, so Artikel 6 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG). Zwar kann die Veröffentlichung unter bestimmten Umständen auch ohne Einwilligung rechtmäßig sein (siehe "Bitte recht freundlich! Dürfen Fotos eines Wettkampfs im Internet veröffentlicht werden?"). Jedoch wollte der ausrichtende Verein hier auf „Nummer sicher“ gehen und von den betroffenen Personen eine Einwilligung einholen. Wie muss eine Einwilligung aussehen?

Eine Einwilligung ist eine unmissverständliche Erklärung oder eindeutige Handlung, mit der die betroffene (fotografierte) Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten (hier: Fertigung und Veröffentlichung von Fotos) freiwillig einverstanden ist (Art. 4 Nr. 11 DSGVO). Es muss sich also nicht unbedingt um eine schriftliche Erklärung handeln, auch eine klare Handlung reicht aus, wobei meist aus Gründen der Beweisbarkeit die Schriftform vorzuziehen sein wird. Weiter ist erforderlich, dass die betroffene Person über die Art der vorgesehenen Datenverarbeitung informiert wird (hier: Veröffentlichung von Fotos in sozialen Medien).

Wie steht es nun aber um die Verknüpfung der Laufteilnahme mit der Einwilligung? Ein Kernbestandteil der Einwilligung ist deren Freiwilligkeit. Vorliegend wird erheblicher Druck auf den potentiellen Teilnehmer ausgeübt, seine Einwilligung abzugeben, auch wenn er dies eigentlich nicht möchte. Denn die Möglichkeit zur Teilnahme an dem Wettbewerb steht und fällt mit der Einwilligung. R. hat Recht: Wenn man Wert auf seine Einwilligung legt, darf man diese nicht dadurch erzwingen, dass R. vom Lauf ausgeschlossen wird, wenn er nach eigener Abwägung und Entscheidung nicht einwilligen möchte. Ergebnis: R. darf die Einwilligung verweigern und dennoch am Lauf teilnehmen.

R. könnte auch die Einwilligung zunächst erteilen und dann nach dem Lauf sofort widerrufen. Eine Einwilligung ist jederzeit widerrufbar. Folge: Etwaige Fotos, auf denen er erkennbar abgelichtet ist, dürften dann nicht veröffentlicht werden. Auch auf die Widerrufsmöglichkeit hätte der Verein im Anmeldeformular hinweisen müssen.

Nach alledem ist das Ansinnen des Vereins, mit der Einwilligung auf „Nummer sicher“ zu gehen, gründlich gescheitert. Es wäre besser gewesen, von vornherein auf die Einwilligung zu verzichten und die Veröffentlichung von Fotos auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen, wie dies in "Bitte recht freundlich! Dürfen Fotos eines Wettkampfs im Internet veröffentlicht werden?" dargestellt wurde. Dies muss aber von Anfang an geschehen. Lehnt die betroffene Person die Abgabe der erbetenen Einwilligung ab, kann nicht mehr argumentiert werden, die Einwilligung sei verzichtbar.

Quelle: Dr. Frank Weller, Vizepräsident Vereinsmanagement
 
 
Facebook Account RSS News Feed