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veröffentlicht am 06.05.2021

Impfpriorisierung für Hauptberufliche oder Ehrenamtliche in der sportlichen Jugendarbeit

Ja, das ist möglich.

Impfpriorisierung für Hauptberufliche oder Ehrenamtliche in der sportlichen Jugendarbeit
 

 

Ja, das ist möglich. Mittlerweile hat die hessische Landesregierung die Registrierungsmöglichkeit zur Corona-Schutzimpfung für die Priorisierungsgruppe 3 (§ 4 Corona-Impfverordnung) freigeschaltet. Zu dieser Gruppe zählen auch Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe beschäftigt sind und nicht bereits durch Priorisierungsgruppe 2 erfasst sind. Personen, die im Rahmen der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) arbeiten, werden von § 4 Abs. 1 Nr. 8 Corona-Impfverordnung des Bundes (Priorisierungsgruppe 3: Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe) erfasst. Darunter fallen auch die Angebote im Jugendsport in den hessischen Sportvereinen.

Haupt- und ehrenamtliche Übungsleiter*innen, Trainer*innen, Jugendleiter*innen, die aktuell Jugendsportangebote durchführen und dabei unmittelbar in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, sind priorisiert (Gruppe 3) impfberechtigt.

Als Hilfskriterium kann die Erforderlichkeit des Vorlegens eines erweiterten Führungszeugnisses im Rahmen der Tätigkeit im Sportverein herangezogen werden. Personen die in der Jugendarbeit im Sportverein tätig sind und im Rahmen dieser Tätigkeit regelmäßig ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen (vgl. § 72a SGB VIII) gehören immer zur Priorisierungsgruppe 3.

Die Anmeldung zum Impftermin muss online durch die zu impfende Person erfolgen. Beim Impftermin selbst muss eine entsprechende Bescheinigung des Trägers/ des Vereins (sog. Arbeitgeberbescheinigung) vorgelegt werden. Ein Muster findet sich auf dem hessischen Impfportal.

Weitere Infos zum Thema Kinder- und Jugendhilfe sowie Jugendarbeit in Bezug zu Corona-Regelungen finden Sie hier.

 
 
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