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veröffentlicht am 19.08.2021

Was ist im Sport derzeit möglich

Die neuen Corona Regeln ab 19. August vorerst bis zum 16. September 2021

Was ist im Sport derzeit möglich
Ab sofort gilt die aktualisierte Corona-Schutzverordnung (CoSchuV). Da in den Landkreisen regionale Verschärfungen aufgrund steigender Inzidenzen beschlossen werden können, wurde das Eskalationskonzept ebenfalls angepasst.
Das Motto "Vorsicht, Vertrauen, Verantwortung" gilt aber weiterhin! 

Allgemeine Corona Regeln in Hessen.

Der Landessportbund Hessen hat in Abstimmung mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport Detailfragen zum Sportbetrieb geklärt (Auszug - ausführliche Informationen finden Sie auf den Corona-Seiten des lsb h.
  • Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist vollumfänglich erlaubt. Dies gilt unabhängig von der Personenzahl. Paragraph 16, Absatz 1 der Coronavirus-Schutzverordnung findet für die reine Ausübung von Sport keine Anwendung. Tanzkurze in Tanzschulen und anderen Einrichtungen unterfallen § 20. Es handelt sich um die Ausübung von Sport.
 
  • Ab kumulativ 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern innerhalb der letzten 7 Tage in einem Landkreis, einer kreisfreien Stadt, einer Stadt oder einem Ort mit zentralörtlicher Funktion:
    • Der Einlass in die Innenräume von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie in die Innenräume von Sportstätten (Fitnessstudios, Hallenbäder oder Sporthallen) ist nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV (gilt nicht für den Spitzen- und Profisport) gestattet.
    • Der Einlass in die Innengastronomie ist nur für Gäste mit Negativnachweis nach § 3 Co-SchuV (gilt nicht für Betriebsangehörige in Betriebskantinen) gestattet. Für Innenräume von Vereinsheimen und Clubhäusern trifft dasselbe zu.
 
  • Ab kumulativ 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern innerhalb der letzten 7 Tage in einem Landkreis, einer kreisfreien Stadt, einer Stadt oder einem Ort mit zentralörtlicher Funktion:
    • Es gilt eine Teilnehmerbegrenzung für Veranstaltungen, Kulturangebote und größere Zusammenkünfte auf 500 Personen im Freien und 250 Personen in Innenräumen (zuzüglich Geimpfte/Genesene); die zuständige Behörde kann ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestatten.
 
 
 
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